Medienrichtlinien der DTL | Stand März 2023

Präambel

1Die Akkreditierung von Medienvertretern zu Veranstaltungen der Deutschen Turnliga (DTL) dient der Befriedigung des öffentlichen Informationsinteresses gemäß Art. 5 Abs. 1 GG.

(1) 1Das gesamte Akkreditierungsverfahren für Wettkämpfe der Deutschen Turnliga obliegt grundsätzlich der DTL-Geschäftsstelle unter Leitung der verantwortlichen Stelle für die Medien.

(2) 1Für eine Akkreditierung zu Wettkämpfen der Deutschen Turnliga ist spätestens drei Werktage vor dem Wettkampf, bei den DTL-Finals fünf Tage vor der Veranstaltung ein Antrag bei der entsprechend verantwortlichen Stelle (siehe auch § 2) zu stellen.

(1) 1Das Akkreditierungsverfahren für Bundesliga-Wettkämpfe im Turnen der Männer werden direkt vom gastgebenden Verein durchgeführt. 2Die aktuell gültigen Maßgaben der DTL sind dabei einzuhalten.

(2) 1Der Akkreditierungsantrag für Wettkämpfe im Turnen der Frauen und der Rhythmischen Sportgymnastik erfolgt ausschließlich über das webbasierte Akkreditierungssystem der DTL. 2Er enthält zwingend Name und Anschrift des Antragstellers sowie die Art des Mediums, den Namen des Mediums sowie die E-Mailadresse und eine Mobilnummer, unter welcher der Antragsteller vor und während der Veranstaltung erreichbar sein wird. 3Mündliche oder telefonische sowie nicht im Akkreditierungssystem hinterlegte Absprachen erlangen keine Gültigkeit.

(3) 1Der Akkreditierungsantrag für die beiden DTL-Finals, für die Aufstiegsfinals zu den einzelnen Ligen sowie für den National Team Cup erfolgt analog zu dem in Absatz 2 beschriebenen Verfahren.2Mündliche oder telefonische sowie nicht im Akkreditierungssystem hinterlegte Absprachen erlangen hier keine Gültigkeit. 

(1) 1Als akkreditierte Medienvertreter werden bei DTL-Veranstaltungen grundsätzlich nur hauptberufliche Journalisten, Redakteure und Fotografen zugelassen.

(2) 1Deren Recht der Berichterstattung deckt nur redaktionelle Tätigkeiten ab, die in unmittelbaren Bezug zur Veranstaltung stehen. 2Eine private, anderweitig kommerzielle oder gar werbliche Nutzung der produzierten Inhalte bzw. des produzierten Materials ist ausdrücklich nicht erlaubt.

(3) 1Der Nachweis der Hauptberuflichkeit erfolgt über den bundeseinheitlichen Presseausweis. 2Die Deutsche Turnliga akzeptiert ausschließlich Ausweise der Verbände VDS, DJVVDZBDZVdju und Freelens2Ausländische Journalisten führen den erforderlichen Nachweis ihrer Tätigkeit über einen Ausweis der International Sports Press Association.

(4) 1Ein Anspruch auf Akkreditierung besteht nicht.

(1) 1In Ausnahmefällen behält sich die DTL vor, journalistisch tätige Personen zu akkreditieren, auch wenn sie ihre journalistische oder fotojournalistische Tätigkeit nicht durch eine Mitgliedschaft in einem Journalistenverband nachweisen können.

(2) 1Folgende Nachweise können in diesem Fall gegenüber der DTL zur Erlangung einer solchen Ausnahme-Akkreditierung geführt werden:

a. Vorlage eines schriftlichen Auftrages einer Voll-Redaktion im Original für eine Berichterstattung über die Veranstaltung, für die die Akkreditierung erfolgen soll. Der Auftrag muss auf dem offiziellen Briefpapier des Mediums verfasst sein und den Namen des auftraggebenden oder verantwortlichen Redakteurs einschließlich dessen Rückrufnummer enthalten. Aufträge von Vereinen und Sportverbänden werden in diesem Verfahren als solche nicht akzeptiert,

b. Vorlage von namentlich gekennzeichneten Artikeln, Bildern oder Filmbeiträgen zum Thema Deutsche Turnliga, die zum Zeitpunkt der Veranstaltung nicht älter als sechs Monate sind,

c. Vorlage eines Impressums, aus dem der Antragsteller als Redakteur, ständiger redaktioneller Mitarbeiter oder Autor ersichtlich ist und das zum Zeitpunkt der Veranstaltung nicht älter als drei Monate ist,

d. ein Weblink zu einer redaktionellen Online-Publikation, die in der Turn-Community etabliert ist, eine angemessene Reichweite vorweisen kann und auf welcher der Antragsteller als offizieller Mitarbeiter namentlich genannt ist. 2Diese Regelung gilt ausdrücklich nicht für Internetseiten, deren Fokus auf der bloßen Veröffentlichung von Bildmaterial steht,

e. Vorlage eines höchstens sechs Monate alten Beleges, dass sie für eine Schülerzeitung arbeiten oder durch Vorlage eines gültigen Ausweises einer Jugendpresseorganisation oder durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung der Schule, welche die redaktionelle Tätigkeit für die Schülerzeitung bestätigt.

2Die in den vorangegangen Punkten Bestätigungen müssen der DTL vor dem Akkreditierungsschluss als PDF oder als Foto vorliegen. 3Sie sind am Wettkampftag mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen.

(3) 1Über weitere Ausnahmeregelungen kann der Medienbeauftragte der Deutschen Turnliga entscheiden. 2Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines besonders begründeten Ausnahmefalls.

(4) 1Ein Anspruch auf Akkreditierung besteht nicht.

(1) Innenraum

1Im Innenraum müssen Medienvertreter ihre Akkreditierung bzw. ihr entsprechendes Medienleibchen deutlich sichtbar tragen. 2Sie dürfen sich nur in den Bereichen aufhalten, die ihnen zur Ausübung ihrer Tätigkeit zugeordnet sind. Auf dunkle bzw. farblich dezente Kleidung ist zu achten, Neonfarben sind im Innenraum nicht zulässig. 3Das gleiche gilt für Kleidung mit politischen oder religiösen Botschaften. 4Der Aufenthalt im Innenraum ist zudem auf die Dauer der Ausübung der Tätigkeit als Medienvertreter beschränkt.

(2) Arbeitsrichtlinien Fotografen

1Die für die Fotografen vorgesehene Zonen werden in der Regel vom Ausrichter in Absprache mit dem Medienbeauftragten definiert und gekennzeichnet. 2Die Fotografen können in diesen Bereichen eine Position weitgehend frei wählen. 3Ist eine Bandenwerbung gestellt, ist diese Position hinter der Bandenwerbung zu suchen. 4Sie haben zudem dafür Sorge zu tragen, dass weder Athleten gestört oder behindert werden noch das Sichtfeld der Kampfrichter durch ihre Position eingeschränkt wird. 5Das Gleiche gilt für das Sichtfeld von stationären Kameras der Livestream- oder Fernsehproduktionen. Sichtbehinderungen von Zuschauern sind ebenfalls zu vermeiden, im Zweifel ist die Position häufiger zu wechseln. 6Das Betreten der Wettkampfflächen und Matten ist ausdrücklich nicht erlaubt. 7Das Fotografieren von den Zuschauerrängen ist grundsätzlich möglich, bedarf aber in jedem Fall der Absprache mit dem Verantwortlichen für Medien. 8Remote-Kameras dürfen grundsätzlich gestellt werden, die Genehmigung im Einzelfall obliegt aber dem jeweiligen Oberkampfrichter und ist vom Verantwortlichen für Medien einzuholen. 9Fotografieren von Konstruktionen an der Hallendecke bedarf in jedem Fall den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.

(3) Arbeitsrichtlinien Print, Online und Radio

1Die auf Medienplätzen oder Pressetribüne tätigen Medienvertreter dürfen andere dort tätige Medienvertreter in ihrer Arbeit nicht beeinträchtigen, behindern oder einschränken. 2Es herrscht das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. 3Grundsätzlich gilt, dass das Filmen und Fotografieren von Medienplätzen oder Pressetribüne nur in Ausnahmefällen und in Absprache mit dem DTL-Medienbeauftragten  oder dem Ausrichter vor Ort möglich ist. 3Online-Medien dürfen zwischen An- und Abpfiff des Spiels keine unerlaubte Live- und Near-LiveBerichterstattung (Video, Audio) vom Spiel vornehmen.

(4) Arbeitsrichtlinien TV & Livestream

1Die TV-Rechte für die Wettkämpfe der Bundes- und Regionalligen liegen bei der Deutschen Turnliga. 2Aufzeichnungen von Veranstaltungen der Deutschen Turnliga bedürfen daher einer Genehmigung durch die DTL Geschäftsstelle. 3Im Innenraum müssen Medienvertreter ihre Akkreditierung und ein entsprechendes Leibchen deutlich sichtbar tragen. 4Sie dürfen sich nur in den Bereichen aufhalten, die ihnen zur Ausübung ihrer Tätigkeit zugeordnet sind. 5Der Aufenthalt im Innenraum ist zudem auf die Dauer der Ausübung der Tätigkeit als Medienvertreter beschränkt. 6Sie haben zudem dafür Sorge zu tragen, dass weder Athleten gestört oder behindert werden noch das Sichtfeld der Kampfrichter durch ihre Position eingeschränkt wird. 7Beeinträchtigungen von Zuschauern sind ebenfalls zu vermeiden, im Zweifel ist die Position häufiger zu wechseln.